In Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen entstehen für den Anwalt wie in Straf- und Bußgeldsachen Betragsrahmengebühren. Dabei kann auch ein Verfahrenspfleger, der in diesen Verfahren stets zu bestellen ist, nach dem RVG abrechnen, wenn er Anwalt ist und anwaltsspezifische Leistungen erbringt. Die in diesen Verfahren entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sollen nachfolgend erläutert werden. Zu diesem Thema ist 2012 letztmalig ein Beitrag erschienen, der nun – nach zweimaliger größerer Änderung des RVG und der Einführung des GNotKG – überarbeitet werden musste, um wieder eine aktuelle Hilfestellung an die Hand geben zu können.

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