1. Freiheitsentziehungssachen

Es findet das GNotKG Anwendung. Im erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine pauschale Verfahrensgebühr nach Nr. 15212 GNotKG-KostVerz. mit einem 0,5-Gebührensatz. Es gilt Tabelle A (§ 34 GNotKG). Mit der Gebühr werden sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abgedeckt.

Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Ein nachträglicher Wegfall und eine Ermäßigung sind nicht vorgesehen, sodass es bei der 0,5-Verfahrensgebühr unabhängig vom Verfahrensausgang bleibt, auch bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags. Die Fälligkeit richtet sich nach § 9 Abs. 1 GNotKG.

Die Gebühr entsteht für das Anordnungsverfahren und für jedes Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung gesondert.

Für die einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 16110 GNotKG-KostVerz.

In Freiheitsentziehungssachen kann der Fortgang des Verfahrens nicht nach § 13 S. 1 GNotKG von der Gebührenzahlung abhängig gemacht werden, da keine Antragshaftung besteht.

Der Geschäftswert ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen, da eine konkrete Wertvorschrift fehlt und es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt. Der Wert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch 1 Mio. EUR nicht übersteigen. Kann der Wert nicht bestimmt werden, weil konkrete Anhaltspunkte fehlen, ist er gem. § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 EUR festzusetzen.

Neben der Gebühr sind gerichtliche Auslagen nach Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz. einzuziehen. Die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge können von dem Betroffenen jedoch nur nach Maßgabe des § 1836c BGB eingezogen werden (Anm. zu Nr. 31015 GNotKG-KostVerz.); s. hierzu unter III. Nr. 2. Ist ein Pflichtverteidiger bestellt, gilt Nr. 31007 GNotKG-KostVerz.

Für die Gerichtskosten haften nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die Unterhaltsverpflichteten des Betroffenen, wenn nicht die Kosten der Verwaltungsbehörde auferlegt sind (§ 23 Nr. 15 GNotKG). Eine Antragshaftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG besteht nicht.

 

Beispiel 8

Es ist eine Freiheitsentziehungssache anhängig. Das Gericht ordnet die Maßnahme an. Der Wert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Es war ein Verfahrenspfleger bestellt, der eine Vergütung von 200 EUR erhalten hat.

Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:

 
1. Verfahrensgebühr, 80,50 EUR
  Nr. 15212 GNotKG-KostVerz., Tabelle A  
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. Verfahrenspflegervergütung, 200,00 EUR
  Nr. 31015 GNotKG-KostVerz.  
  Gesamt 280,50 EUR

Für die Kosten haftet gem. § 23 Nr. 15 GNotKG der Betroffene. Die Kosten für den Verfahrenspfleger können nur erhoben werden, wenn der Betroffene nicht mittellos i.S.d. § 1836c BGB ist (Anm. zu Nr. 31015 GNotKG-KostVerz.).

Zustellungskosten werden, da es sich um eine Wertgebühr handelt, wegen der Anm. zu Nr. 31002 GNotKG-KostVerz. nicht erhoben. Ein Ansatz ist hier erst ab der 11. Zustellung zulässig.

2. Unterbringungssachen

Es findet das GNotKG Anwendung, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Abs. 1 GNotKG).

Unterbringungssachen sind gebührenfrei, was daraus folgt, dass ein entsprechender Gebührentatbestand im GNotKG-KostVerz. fehlt. Eine analoge Anwendung anderer Regelungen kommt wegen des Analogieverbots (§ 1 Abs. 1 GNotKG) nicht in Betracht. Das gilt auch für die einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 331, 332 FamFG und auch für Eilverfahren in den Fällen des § 1906 Abs. 5, § 1906a Abs. 4 BGB.

Auslagen sind jedoch nach Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz. zu erheben, jedoch können von dem Betroffenen wegen § 26 Abs. 3 GNotKG nur die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge (Nr. 31015 GNotKG-KostVerz.) eingezogen werden.

Nach § 1836c BGB hat der Fürsorgebedürftige einzusetzen:

sein Einkommen nach Maßgabe des § 87 SGB XII und
sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII.

Zu beachten sind auch die zu § 82 und § 90 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnungen, nicht aber andere sozialrechtliche Normen. Die maßgebliche Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 85 Abs. 1 SGB XII, sie berechnet sich aus:

einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII,
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen.

Der zweifache Satz der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage 1 zu § 28 SGB XII beträgt seit dem 1.1.2021 892 EUR. Hat der Fürsorgebedürftige andere Personen zu unterhalten, ist ein auf volle EUR aufzurundender Familienzuschlag von 70 v.H. des Regelsatzes zu berücksichtigen. Das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen ist bei dem Kosteneinzug angemessen zu berücksichtigen (§ 87 Abs. 1 SGB XII).

Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen des Fürsorgebedürftigen (§ 1836c BGB und § 90 Abs. 1 SGB XII). Zu beachten ist auch die zu § 90 Abs. ...

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