Das Verfahren wegen der Anordnung einer einstweiligen Anordnung (§§ 332, 427 FamFG) stellt gegenüber dem Hauptsacheverfahren stets eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b RVG). Die Gebühren der Nrn. 6300, 6301 VV und die Postpauschale fallen deshalb erneut an.[19]

 

Beispiel 7

Der Anwalt wird in einer einstweiligen Anordnung wegen einer Unterbringungssache tätig. Es findet ein gerichtlicher Anhörungstermin statt. Später wird das Hauptsacheverfahren durchgeführt, in dem gleichfalls ein gerichtlicher Termin stattfindet.

Es ist folgende Vergütung (Mittelgebühren) entstanden:

 
I. Einstweiliges Anordnungsverfahren  
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV 280,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6301 VV 280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 110,39 EUR
  (19 % aus 581,00 EUR)  
  Gesamt 691,39 EUR
 
II. Hauptsacheverfahren  
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV 280,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6301 VV 280,50 EUR
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 110,39 EUR
  (19 % aus 581,00 EUR)  
  Gesamt 691,39 EUR
  Gesamt I.+II. 1.382,78 EUR

Auch wenn die Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen ist, stellt ein Verfahren wegen der Verlängerung der Maßnahme einen gesonderten Rechtszug dar, sodass auch hier die Gebühren Nrn. 6302, 6303 VV gesondert anfallen. Das Verfahren wegen der Aufhebung der einstweiligen Anordnung stellt jedoch wegen § 16 Nr. 5 RVG gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahren keine gesonderte Angelegenheit dar, sodass der Anwalt, der in beiden Verfahren tätig war, keine gesonderten Gebühren erhält. Lediglich dann, wenn der Anwalt allein für das Aufhebungsverfahren mandatiert wird, fällt in diesen Fällen für das Aufhebungsverfahren eine gesonderte Vergütung an.

[19] OLG München NJW-RR 2006, 391.

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