Ist eine Kostenentscheidung nach §§ 337, 430 FamFG ergangen, ist der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, für das auch in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die §§ 103 bis 107 ZPO gelten (§ 85 FamFG).

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