Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV anfallen. Die Gebühr kann in jeder Angelegenheit bzw. jedem Rechtszug nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 2 RVG), da anders als in Strafsachen eine Regelung fehlt, wonach die Gebühren für jeden Termin gesondert anfallen.

Die Terminsgebühr entsteht (nur) für die Teilnahme des Anwalts an einem gerichtlichen Termin, was durch die Anm. zu Nr. 6301 VV klargesellt wird. Eine bloße Besprechung mit dem Mandanten oder Dritten außerhalb eines gerichtlichen Termins genügt daher nicht.

Erfasst sind neben den Terminen vor Gericht auch die Termine für die Anhörung des Betroffenen oder die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Unerheblich ist dabei, ob die Anhörung im Gericht oder bei dem Betroffenen (z.B. im Krankenhaus) stattfindet.[9] Der Anwalt muss an dem Termin tatsächlich teilgenommen haben, der nachträgliche Besuch bei dem Betroffenen genügt nicht.[10] Handelt es sich um eine andere Tätigkeit als die Teilnahme an dem Temin, wird die Gebühr nicht ausgelöst, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Termin steht, wie z.B. die Information des Mandanten oder eines Dritten über den Termin.[11]

Zu beachten ist ferner Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2, 3 VV. Danach erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus nicht vom Anwalt zu vertretenden Gründen, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr. Der Gebührenrahmen beträgt 44 bis 517 EUR (Mittelgebühr: 280,50 EUR). Die konkrete Gebührenhöhe ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Dabei ist die Dauer der Verhandlung zu berücksichtigen. Für den gerichtlich bestellten Anwalt ist eine Festgebühr von 224 EUR vorgesehen.

[9] AnwK-RVG/Thiel, a.a.O., VV 6300–6303 Rn 29.
[10] Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 6300–6303 Rn 5.
[11] AnwK-RVG/Thiel, a.a.O., VV 6300–6303 Rn 35.

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