Eine Terminsgebühr entsteht zum einen nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, wenn eine Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens stattfindet. Hier haben lediglich Gespräche der Anwälte mit dem Berichterstatter stattgefunden. Dies genügt nicht. Selbst wenn – wie hier – eine Kommunikation zwischen den Prozessbevollmächtigten über das Gericht stattfindet, das die Informationen dem jeweils anderen Beteiligten mitteilt, fehlt es ähnlich wie bei einem Austausch per E-Mail oder Schriftverkehr an dem für eine Besprechung wesentlichen Element des unmittelbaren Einwirkens auf den jeweils anderen.

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