1. M.E. ist die Entscheidung sowohl hinsichtlich der angesprochenen und vom OLG ausführlich ausgeführten Zulässigkeitsfragen als auch hinsichtlich der Begründetheit zutreffend.

2. Man fragt sich allerdings, was der Kläger mit seiner Klage und dem erzielten Teilerfolg eigentlich erreichen will/wollte. Denn viel wird finanziell – wie in Verfahren nach dem StrEG leider häufig – nicht "herausspringen". Denn zu ersetzen sind nach der Rspr. des BGH (vgl. NJW 1977, 957) nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, wobei dann, wenn die Vergütung zugleich Tätigkeiten eines Rechtsanwalts abgilt, die einem anderen Ziele dienten, dem Betroffenen nur eine Entschädigung für Anwaltskosten zusteht, die dem (nach ZPO § 287 zu schätzenden) Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene entschädigungspflichtige Maßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht. Das bedeutet:

Falls der Kläger mit seinem Verteidiger eine Honorarvereinbarung getroffen haben sollte, was sich, da das OLG einen näheren Sachverhalt nicht mitteilt, nicht abschließend beurteilen lässt, bleibt die vereinbarte Vergütung außen vor.

Abzustellen ist vielmehr auf die gesetzlichen Gebühren, wobei hier die Gebühren nach den Nrn. 4100, 4104 und 4141 VV angefallen sein dürften. Geht zugunsten des Klägers von den Höchstgebühren und davon aus, dass Anklage zum LG erhoben worden wäre, sind maximal Gebühren i.H.v. 835,00 EUR (360,00 EUR + 290,00 EUR + 185,00 EUR) entstanden. Davon könnte der Kläger dann aber nur den Anteil, der auf die durch die infolge der Durchsuchungsmaßnahme entfalteten Tätigkeiten entfällt, verlangen (Stichwort: Differenztheorie). Wie viel das ist/wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es hängt sicherlich auch davon ab, ob der Kläger seinen Verteidiger während der Durchsuchung nur "telefonisch kontaktiert" hat oder ob der dann nach dem telefonischen Kontakt an der Durchsuchung teilgenommen hat. Viel kann der Kläger jedenfalls m.E. nicht verlangen und er ist/wäre mit 50 % sicherlich schon gut bedient ist. Berücksichtigt man dann noch, dass der Kläger von den Kosten des Verfahren 4/5 und das beklagte Land 1/5 zu tragen haben, wird man sagen können: Es hat sich für den Kläger nicht nur nicht gelohnt, sondern es war ein "Minusgeschäft".

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2021, S. 284 - 287

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