Die Beschwerde ist zwar gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Streitwertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.

Nach § 40 GKG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes für die Gebührenberechnung in zeitlicher Hinsicht nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Der Höhe nach bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem Interesse der antragstellenden Partei. Maßgeblich ist mithin, was die antragstellende Partei begehrt und was sie mit ihrem Angriff erreichen will (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 Rn 2).

Sind Haupt- und Hilfsanträge gestellt, bestimmt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, dass der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch mit demjenigen des Hauptantrags zusammengerechnet wird, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht. Die Addition der beiden Ansprüche setzt somit voraus, dass über den Hilfsantrag eine streitige gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser durch eine vergleichsweise Regelung erledigt wird (BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., 2019, GKG, § 45 Rn 19). Eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nur vor, wenn sich nach Ansicht des Gerichts der Hauptanspruch als unbegründet erweist und nach dem begründeten Hilfsantrag erkannt oder wenn die Klage wegen Nichtbegründetheit des Hauptanspruches und Hilfsanspruches im vollen Umfange abgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 14.4.1999 – IV ZR 253/98, juris Rn 3 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.6.1979 – 5 U 183/78, juris Rn 3). Vorliegend hat das LG über die Hilfsanträge keine derartige Entscheidung getroffen, weil die Parteien den Rechtsstreit zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Hinzurechnung der Hilfsanträge kommt bei der Festsetzung des Streitwerts mithin nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, eine weitere Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

AGS 6/2019, S. 289

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