1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
  2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

KG, Beschl. v. 11.4.2019 – 19 WF 15/19

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