Der Rechtspfleger hat zu Recht den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen, da die von der Landeskasse erhobene Verjährungseinrede begründet ist.

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung begann mit Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entstand gem. § 8 Abs. 1 RVG im Jahr 2007. In diesem Jahr endete die Beratungshilfeangelegenheit, da der Rechtsanwalt in diesem Jahr Klage erhob. Da Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 BerHG für die Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, endet die Beratungshilfeangelegenheit dann, wenn sie in ein gerichtliches Verfahren mündet. Alle Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entfaltet, gehören zum gerichtlichen Verfahren und sind mit den dort entstehenden Gebühren abgegolten. Bezeichnenderweise legt der Rechtsanwalt als einzigen Nachweis für eine im Rahmen der Beratungshilfe abrechenbare Tätigkeit sein Schreiben v. 7.11.2006 vor. Er hat auch, obwohl er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, nicht vorgetragen, dass er nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe entfaltet hat.

Jede gebührenrechtliche Angelegenheit ist wegen der Fälligkeit der Vergütung isoliert für sich zu betrachten. Auch wenn der Auftrag noch nicht erledigt ist, kann es sein, dass die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist und der Vergütungsanspruch für diese gebührenrechtliche Angelegenheit fällig geworden ist. Insbesondere sind mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten anzunehmen bei außergerichtlicher Vertretung und Zivilprozess. (Hartung/Schons/Enders, RVG, § 8 Rn 18.) Nach diesen Grundsätzen ist mit Einleitung des Rechtsstreits die vorgerichtliche Tätigkeit erledigt, der Anspruch auf Vergütung im Rahmen Beratungshilfe somit fällig.

Zwar kann es ausnahmsweise es auch Fälle geben, in denen hinsichtlich vorgerichtlicher Tätigkeit und gerichtlichem Verfahren von nur einer Angelegenheit auszugehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Rechtsanwalt von Beginn an der unbedingte Prozessauftrag erteilt wird, er aber zuvor, um einem sofortigen Anerkenntnis und einer damit verbundenen belastenden Kostenentscheidung gem. § 93 ZPO vorzubeugen, den Betrag vorgerichtlich anmahnen soll (Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, § 8 Rn 33). Abgesehen davon, dass ein solcher Fall des sofort erteilten Prozessauftrages offensichtlich nicht vorliegt, würde eine derartige Fallgestaltung auch nicht dazu führen, dass die Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit noch nicht verjährt ist. Folge wäre vielmehr, dass für die vorgerichtliche Tätigkeit gar keine Vergütung angefallen wäre (a.a.O.), die Bewilligung der Beratungshilfe also leer liefe.

Verjährung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ist somit mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten.

Die Ausführungen in den Schreiben des Rechtsanwalts sind weitgehend unverständlich. Wieso eine "Aufgliederung der Tätigkeit in die außergerichtliche Tätigkeit einerseits sowie die gerichtliche Tätigkeit andererseits" nicht in Betracht komme und, "soweit dies die Fälligkeit der Vergütung betreffe", § 8 RVG widerspreche, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Schon gar nicht ist die Verjährungseinrede der Landeskasse "unapppetitlich". Im Gegenteil ist die Landeskasse gehalten, mit den Steuermitteln sparsam umzugehen. Nicht klar ist auch, welchen Sinn die Drohung des Rechtsanwalts mit Dienstaufsichtsbeschwerden hat. Die Verjährung ist nicht durch irgendein Fehlverhalten des Gerichts oder der Landeskasse eingetreten, sondern allein dadurch, dass der Rechtsanwalt den Vergütungsfestsetzungsanspruch verspätet geltend gemacht hat.

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