Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind getrennt lebende Eheleute und Eltern der beiden betroffenen Kinder; zwischen ihnen sind bereits verschiedene Verfahren vor dem FamG anhängig – eines betreffend den Trennungs- und Kindesunterhalt, eines betreffend die elterliche Sorge, eines betreffend den Umgang sowie ein Scheidungsverfahren – bzw. vor kurzem abgeschlossen worden – ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend den Umgang sowie ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Kindesmutter (Antragstellerin), sie gem. § 64 Abs. 3 EStG als Kindergeldberechtigte zu bestimmen, und hat um Verfahrenskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Hintergrund ist, dass sich die Kinder abwechselnd jeweils mehrere Tage im Haushalt eines der beiden Elternteile aufhalten, wobei die genaue Aufteilung zwischen den Eltern streitig ist. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen – Landesfamilienkasse – sieht sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Eltern nicht in der Lage festzustellen, wer von ihnen vorrangig kindergeldberechtigt ist.

Die für das vorliegende Verfahren zuständige Rechtspflegerin hat – ohne allerdings aus der Akte ersichtlich dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten dagegen versagt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die das Ziel der Anwaltsbeiordnung weiter verfolgt und vorträgt, im vorliegenden Fall stritten sich die Kindeseltern um die Kindergeldberechtigung, insbesondere darum, wo der Schwerpunkt der Betreuung liege; diese Frage sei "so hoch zerstritten und unklar", dass die Familienkasse den Antrag der Antragstellerin abgelehnt habe, obwohl diese den Schwerpunkt der Betreuung in ihrem Haushalt dargelegt habe. Die Sach- und Rechtslage sei mithin so schwer, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sei.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge