Bei Umgangsstreitigkeiten handelt es sich nicht allgemein um rechtlich und tatsächlich schwierige Verfahren, die regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO erfordern. Die Annahme der Erforderlichkeit setzt vielmehr eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung des Tatrichters voraus.
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