Ein Umgangsverfahren kann zwar nach überwiegender Auffassung mutwillig und die Beiordnung eine Anwalts nicht erforderlich sein, wenn keinerlei Bemühungen um eine außergerichtliche Regelung durchgeführt worden sind,[1] wobei selbst dann gegenteilige Auffassungen[2] vertreten werden. Dies dürfte aber nicht bereits dann der Fall sein, wenn "vom Grundsatz her Einwände gegen ein Umgangsrecht nicht vorgebracht worden sind".

Die Entscheidung des BGH sollte deshalb nicht dazu verführen anzunehmen, im Rahmen des Umgangsrechts könne Prozesskostenhilfe nur noch in hochstreitigen Verfahren bewilligt werden. Der BGH hatte sich nur rechtsbeschwerderechtlich mit den Entscheidungsgründen des OLG zu befassen und auch nur entschieden, dass die tatrichterliche Würdigung im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Beiordnung nicht zu beanstanden sei, im Ergebnis aber offen gelassen, wie die Auslegung der Vorgabe des § 121 Abs. 2 ZPO konkret zu erfolgen habe. Jedenfalls aber hat der BGH beanstandet, dass die Auslegung des OLG, in Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, unzulässig und mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar sei. Vielmehr müsse generell eine konkrete Notwendigkeitsprüfung erfolgen, da die Vielfalt der Lebenssachverhalte in Umgangsrechtsstreitigkeiten eine generalisierende Betrachtungsweise nicht zulasse. Das Erforderlichkeitskriterium des § 121 Abs. 2 ZPO wird im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des FamFG abgelöst.

Nach der ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 FamFG kommt eine Beiordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die der Rechtsbeschwerde zu Grunde liegende Entscheidung erweckt den Eindruck, als habe das OLG dieses neue Kriterium unzulässigerweise bereits berücksichtigt.

Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz

[1] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549 und 1115.
[2] OLG Hamm FamRZ 2004, 1116.

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