Mit rechtskräftigem Urteil hatte die große Strafkammer des LG den ehemaligen Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ferner entschieden, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Verurteilung die dahingehenden Kosten des Verfahrens zu tragen habe, während die übrigen Verfahrenskosten und 4/5 der dem ehemaligen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die dem Angeklagten aufgrund des vorgenannten Urteils zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt, wobei beantragte Reisekosten, Übernachtungskosten und Abwesenheitsgelder des Verteidigers sowie Kosten für die Übersendung der Verfahrensakten vollständig und die Kosten von Fahrten des ehemaligen Angeklagten zu seinem Verteidiger teilweise in Höhe von insgesamt 1.440,04 EUR abgesetzt wurden.

Die gegen die Versagung der Erstattung der vorgenannten Kosten gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge