Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1) und zu 2) entstanden sind.

Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung in W. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Das AG hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten hat der Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten jeweils antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass außergerichtliche Kosten nur einmal festzusetzen sind.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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