Bei der Gebühr Nr. 4142 VV handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes seien – so das LG – dabei nicht erforderlich, da ihm die Gebühr als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der Tätigkeit zusteht. Damit genüge es, wenn der Verteidiger beratend im Zusammenhang mit der möglichen Einziehung tätig werde (OLG Dresden RVGreport 2020, 227; LG Chemnitz; Beschl. v. 9.1.2020 – 4 KLs 310 Js 40553/18). Dem (Pflicht-)Verteidiger sei daher eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV zu erstatten.

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