1. Nach § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS StPO ist eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nur unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer schlechthin nicht angefochten werden kann oder der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht befugt ist.
  2. Zur Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Nebenkläger im Fall einer in vollem Umfang erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft und einer teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2021 – 1 Ws 135/21 (S)

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