Die Terminsgebühr für den geplatzten Termin steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu, wenn er in einer dieser Funktionen tätig wird, und zwar ggfs. auch einem Zeugenbeistand, wenn man dessen Tätigkeiten zutreffend nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet.[6] Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV.

Wird der Rechtsanwalt nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig, z.B. nach Nr. 4301 Nr. 4 VV im Rahmen einer "Beistandsleistung", ist der Rückgriff auf die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 u. 3 VV nicht zulässig. Bei den Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV handelt es sich nämlich um Verfahrensgebühren und nicht um Terminsgebühren.[7] Der Rückgriff ist aber auch nicht erforderlich, denn der unnütze Zeitaufwand für den "geplatzten Termin" kann beim Wahlanwalt bei der Bemessung seiner Rahmengebühr berücksichtigt werden. Der Pflichtverteidiger erhält als Verfahrensgebühr eine Festgebühr. Sie ist mit der ersten Tätigkeit des Pflichtverteidigers entstanden und fällt nicht dadurch weg, dass der Termin nicht stattfindet (§ 15 Abs. 4 RVG).

[6] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.; Burhoff, RVGreport 2014, 2, 6.
[7] Anders wohl Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 95.

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