1. Bietet der Kläger dem Beklagten den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs dergestalt an, dass hinsichtlich der Klageforderung zu 1 die volle Zahlung ohne die begehrten Zinsen und hinsichtlich der Klageforderung zu 2 ein Abschlag angeboten wird, so kann die Zahlung des erwarteten Betrags und der nicht mehr verlangten Zinsen nicht als Annahme des Vergleichsangebots seitens des Beklagten angesehen werden, wenn dieser die geforderte Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben und sich dem Abschluss eines Vergleichs ausdrücklich verweigert hat.
  2. Fehlt es somit an einem Vergleichsschluss, ist auch eine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 dritter Fall der Anm. zu Nr. 3104 VV nicht entstanden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2022 – 6 W 86/21

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