Die Entscheidung ist m.E. zutreffend (zur Auslagenerstattung im Ermittlungsverfahren s. auch Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 772 ff.). Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist m.E. im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, die ggfs. tangiert wird, höchste Vorsicht geboten. Eine strafrechtliche Schuldzuweisung darf nicht erfolgen (zuletzt BVerfG NJW 2017, 2459 m. Anm. Burhoff, RVGreport 2017, 316). Das gilt vor allem, wenn wie hier "das Rennen offen" ist. Denn es lag hier noch nicht einmal die Eröffnungsentscheidung des AG vor, der Angeschuldigte hatte sich zudem auch (noch) nicht zur Sache eingelassen. Damit mag zwar aufgrund des übrigen Akteninhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gesprochen haben. Mehr aber auch nicht. Der Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Angeschuldigten war jedenfalls nicht so sicher, dass das eine Versagung der grundsätzlichen Auslagenerstattung durch die Staatskasse gerechtfertigt hätte.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2022, S. 226 - 227

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