Der Antrag sei, so der BGH, unzulässig, weil die Kosten für das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig festgesetzt worden seien. Der Wahlverteidiger habe am 14.1.2019 Kostenfestsetzung bezüglich des Revisionsverfahrens und am 4.2.2019 die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Am 26.4.2019 habe das LG einen Kostenfestsetzungsbeschluss auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens erlassen. Gegen diesen Beschluss habe der Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit sei der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr unzulässig.

Die Unzulässigkeit des Antrags nach § 42 RVG folge in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt worden seien, aus der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung, die der Feststellung der Pauschgebühr für das Kostenfestsetzungsverfahren zukommt. In dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel könne die festgestellte Pauschvergütung nur Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidungen allein dann vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nur erreicht werden, wenn die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragt werde, in dem die getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden könne. Der Verteidiger müsse daher dem rechtskräftigen Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenwirken (OLG Bamberg AGS 2011, 228 = RVGreport 2011, 176 = StRR 2011, 240; OLG Jena JurBüro 2010, 642; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl,. 2021, § 42 Rn 18 f.; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 42 Rn 17). Daran fehle es hier.

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