Der 3. Strafsenat hat über den Antrag in einer Spruchgruppe mit fünf Richtern entschieden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 RVG für die OLG ermöglicht, komme nach geltendem Recht nicht in Betracht. § 122 Abs. 1 GVG sehe für das OLG vor, dass in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den BGH enthalte das GVG hingegen nicht (vgl. § 139 GVG; s. BGH NStZ 2006, 239 = AGS 2006, 120). Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen dem § 139 GVG die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG vorgeht und daher ein Einzelrichter am BGH über einen Antrag nach § 33 RVG zuständig ist (vgl. BGH NJW 2021, 3191 = AGS 2021, 471 [Hansens]). Denn während sich der insoweit maßgebliche § 33 Abs. 8 RVG auf "das Gericht" bezieht und damit auch den BGH erfasse, gelte § 42 Abs. 3 RVG nach seinem unmissverständlichen Wortlaut allein für das "Oberlandesgericht". Dies ggfs. zu ändern, obläge allein dem Gesetzgeber.

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