Das AG meint, dass die Gebühr gem. 4141 RVG nicht entstanden sei. Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berate, gegen einen Strafbefehl nach § 408a StPO keinen Einspruch einzulegen, entstehe diese unstreitig nicht (u.a. OLG Nürnberg Rpfleger 2009, 645 = RVGreport 2009, 464 = StRR 2010, 115 = AGS 2009, 534). Dies gelte entsprechend auch für eine baldige Rücknahme des Einspruchs.

Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV beziehe sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs eine Hauptverhandlungstermin entbehrlich werde. Hier handele es sich jedoch um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte. Anders wäre der kostenrechtliche Ansatz nur dann zu bewerten, wenn nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und vor Terminierung der Verteidiger an dem Erlass eines Strafbefehls mitwirke (AG Bautzen AGS 2007, 307), sodass der Hauptverhandlungstermin entbehrlich werde was hier nicht der Fall gewesen sei.

Auch in den Konstellationen, in denen ein Hauptverhandlungstermin bereits stattgefunden habe, ausgesetzt wurde und nur durch Rücknahme des Rechtsmittels der neu anberaumte Hauptverhandlungstermin entbehrlich werde, entstehe die Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2011 – 2 Ws 177/11). Dasselbe gelte für das Entfallen von Fortsetzungsterminen (OLG Köln AGS 2006, 339). Daher ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung von Nr. 4141 VV hier keine andere Bewertung.

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