Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Als der Angeklagte zur Hauptverhandlung beim AG nicht erschienen ist, hat das AG gem. § 408a Abs. 1 StPO einen Strafbefehl erlassen. Da der Rechtsanwalt zunächst keinen Kontakt zu seinem Mandanten bekommen konnte, um die Frage zu besprechen, ob Einspruch eingelegt werden soll oder nicht, hat er gem. § 410 StPO Einspruch eingelegt. Nachdem er nach etwa drei Wochen die Angelegenheit besprechen konnte, ist der Einspruch zurückgenommen worden. Bei der Vergütungsfestsetzung hat der Rechtsanwalt auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV geltend gemacht. Die wurde nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg.

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