1. Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 397a Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349; NStZ-RR 2015, 351; KG RVGreport 2011, 142). PKH muss also in jeder Instanz neu beantragt werden. Die Bewilligung von PKH kann für den Rechtszug nur einheitlich ergehen und nicht einzelne Teile des Verfahrens, insbesondere einzelne HV-Tage oder einzelne Tatvorwürfe, hiervon ausnehmen (OLG Naumburg, Beschl. v. 16.3.2021 – 1 Ws (s) 60/21, AGS 2021, 232, in diesem Heft). Der Nebenklägervertreter oder der Vertreter des Adhäsionsklägers darf also die Antragstellung nicht übersehen, da eine nachträgliche Bewilligung nach der ständigen Rspr. des BGH, die er in diesem Beschluss bestätigt, ausscheidet.

2. Es hilft dann auch – wie der Beschluss des BGH zeigt – kein Wiedereinsetzungsantrag. Denn für eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist in diesem Fall kein Raum. Der Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist nämlich unzulässig, da keine Frist versäumt wurde. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein PKH-Antrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist i.S.d. § 44 StPO (BGH NStZ-RR 1997, 136).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2021, S. 232

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