Der BGH hat eine rückwirkende Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalte eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen PKH für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grds. müsse die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der PKH se es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz komme demgemäß die Bewilligung von PKH nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan habe (BGH StraFo 2011, 115; 2018, 401; RVGreport 2018, 75; 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn 12, 18). Daran fehle es hier, weil der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von PKH erst am 9.11.2020, nach Erlass des – das Verfahren rechtskräftig beendenden – Beschlusses vom 1.9.2020, beim BGH eingegangen sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge