Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gem. § 17a MRVG NRW auf 2.000,00 EUR festzusetzen.
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