Der Antragsteller A, seine Ehefrau F und die beiden durch den Antragsteller und dessen Ehefrau gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder K1 und K2 haben beim LG Berlin gegen die Antragsgegnerin unter den vier Gerichtsaktenzeichen 27 O 122, 27 O 123, 27 O 124 und 27 O 125/21 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung derselben Wortberichterstattung erwirkt. Alle vier Familienmitglieder haben sich dabei durch denselben Rechtsanwalt S vertreten lassen. Der Inhalt der vier Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung war – mit Ausnahme der personenbezogenen Angaben – weitgehend identisch. Das LG hat die Kosten in jedem dieser vier Verfahren der Antragsgegnerin auferlegt. Den Streitwert hat das LG im Verfahren des A und der F jeweils auf 50.000,00 EUR, in den Verfahren von K1 und K2 auf jeweils 25.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsanwalt S beantragt die Festsetzung der Kosten gegen die Antragsgegnerin wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
I. Antragsteller A und Ehefrau F jeweils  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 319,71 EUR
  Gesamt 2.002,41 EUR
  für A und F zusammen 4.004,82 EUR
II. K1 und K2 jeweils  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.048,80 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 203,07 EUR
  Gesamt 1.271,87 EUR
  für K1 und K2 zusammen 2.543,74 EUR
  für die gesamte Familie somit 6.548,56 EUR

Welche Entscheidung wird der Rechtspfleger über diese Kostenfestsetzungsan-träge treffen?

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