War der Kostenfestsetzungsantrag bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung bei Gericht eingereicht, bestimmt sich der Beginn der Verzinsung gleichwohl nach dem Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckbaren Kostengrundentscheidung.[13]

Ist ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 105 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich, weil die Partei vor der Urteilsverkündung die Kostenberechnung ihrer Kosten eingereicht hat, und ergeht ein vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss, bestimmt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Verzinsung von dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils auszusprechen ist.

 

Beispiel 2

Das vorläufig vollstreckbare Urteil wird am 18.3.2021 verkündet. Der Kläger reicht den Kostenfestsetzungsantrag bereits vor der Urteilsverkündung am 15.3.2021 ein.

Die Verzinsung ist ab dem 18.3.2021 auszusprechen.

[13] Hellstab/Dörndorfer, Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Teil B Rn 111.

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