War der Kostenfestsetzungsantrag bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung bei Gericht eingereicht, bestimmt sich der Beginn der Verzinsung gleichwohl nach dem Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckbaren Kostengrundentscheidung.[13]
Ist ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 105 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich, weil die Partei vor der Urteilsverkündung die Kostenberechnung ihrer Kosten eingereicht hat, und ergeht ein vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss, bestimmt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Verzinsung von dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils auszusprechen ist.
Beispiel 2
Das vorläufig vollstreckbare Urteil wird am 18.3.2021 verkündet. Der Kläger reicht den Kostenfestsetzungsantrag bereits vor der Urteilsverkündung am 15.3.2021 ein.
Die Verzinsung ist ab dem 18.3.2021 auszusprechen.
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