1. Hinsichtlich der Streitwertbemessung kann eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seine Kfz-Kaskoversicherung auf Zustimmung zur Geltendmachung auf ihn übergegangener Ansprüche in der Weise zu bewerten sein, dass das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse nicht auf die Erlangung von Schadensersatz, sondern auf die Vermeidung der Rückstufung in der Versicherung ausgerichtet ist.
  2. Bei der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben der sich aus dieser herleitenden Hauptforderung besteht eine Abhängigkeit des Anspruchs von der Hauptforderung, sodass die zur Durchsetzung des Hauptforderung aufgewendeten anwaltlichen Geschäftsgebühren Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO darstellen, solange die Hauptsache den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

BGH, Beschl. v. 11.9.2019 – IV ZB 13/19

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