Beantragt ein Anwalt für einen Gläubiger die Zwangsversteigerung gegen zwei Schuldner, die jeweils zu 1/2 Miteigentümer einer Immobilie sind, liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass der Anwalt nur eine Gebühr nach Nr. 3311 VV aus dem Wert der Forderung erhält.
LG Tübingen, Beschl. v. 4.12.2019 – 5 T 252/19
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