Nimmt die Behörde ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurück, so ist die dem Gegner entstandene Verfahrensgebühr jedenfalls dann zu erstatten, wenn das Gericht ihn aufgefordert hatte, zur Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen.
VG Würzburg, Beschl. v. 22.2.2019 – 2 M 18.32334
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