Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Ausgangsverfahren) wendet sich gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

Das VG hatte der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil stellte die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit entsprechender ausführlicher Begründung. Der VGH forderte die Klägerseite auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung Stellung zu nehmen. Die geforderte Stellungnahme legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers VGH vor. Dieser wies sodann den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sowie eine Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR als notwendige außergerichtlicher Aufwendung des Klägers festgesetzt und der Beklagten zur Erstattung auferlegt.

Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung. Die Urkundsbeamtin legte die Sache mit Nichtabhilfebeschluss dem Gericht zur Entscheidung vor.

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