- Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des AG nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln.
- Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO.
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