Die Entscheidung ist zutreffend. Die Forderung aus einem Urteil oder Vergleich steht nicht dem Anwalt zu, sondern seiner Partei. Daher ist auch unmittelbar an die Partei zu zahlen und nicht an den Anwalt. Wird ungeachtet dessen an den Anwalt gezahlt, dann entsteht bei diesem eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV, soweit er die Gelder weiterleitet, was hinsichtlich der Hauptforderung grds. der Fall sein wird. Gleiches gilt aber auch für die festgesetzten Kosten. Werden diese an den Anwalt gezahlt und leitet er diese an die Partei weiter, handelt es sich für den Anwalt um Fremdgeld, das er weiterleitet. Es handelt sich nämlich um einen weiteren Anspruch, der dem Mandanten gegen den Gegner zusteht. Es handelt sich keineswegs um die bloße Weiterleitung von Kosten, die keine Hebegebühr auslösen würden (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1008 VV). Darunter fallen lediglich nicht verbrauchte Gerichtskosten, die die Landeskasse zurückerstattet, nicht aber Zahlungen, die aufgrund einer materiell-rechtlichen Grundlage vom Gegner zu erstatten oder zu ersetzen sind. Hat der Anwalt dagegen mit seinem Auftraggeber noch nicht abgerechnet und verrechnet er die eingegangene Kostenerstattung mit seinen Vergütungsansprüchen, dann entsteht keine Hebegebühr (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV).

Die beim Anwalt für die Weiterleitung der eingegangenen Gelder entstehende Hebegebühr ist grds. auch erstattungsfähig (LG Freiburg v. 17.3.2017 – 4 O 87/16, AGS 2017, 36). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich dazu auffordern, an den Prozessbevollmächtigten zu zahlen. In diesem Fall ist die Hebegebühr i.d.R. nicht erstattungsfähig.

Der Anwalt der zahlungspflichtigen Partei sollte diese darauf hinweisen, dass Zahlungen grds. an den Gegner zu leisten sind und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten, da anderenfalls weitere zu erstattende Kosten ausgelöst werden.

Der Anwalt der anspruchsberechtigten Partei sollte davon absehen, die Zahlung von Urteils- oder Vergleichssummen an sich selbst zu verlangen. Die Abwicklung über sein Konto verursacht für ihn lediglich zusätzlichen Aufwand, dessen Kosten für die eigene Partei nicht erstattungsfähig sind, sondern von ihr selbst getragen müssen.

Norbert Schneider

AGS 5/2019, S. 253 - 254

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