Der Antragsteller vertrat den früheren Angeschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als dessen Wahlverteidiger. Mit Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahren verpflichtete das LG die Staatskasse zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen.

Mit Schriftsatz vom 10.6.2010 gab der Antragsteller die seinem Mandanten durch seine Beauftragung entstandenen Kosten und Auslagen zur Festsetzung gegenüber der Staatskasse bekannt, wobei er jeweils die Mittelgebühren aus den Tatbeständen der Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4102, 4103 VV für das vorbereitende Verfahren sowie die Mittelgebühr aus Nr. 4112 VV für das gerichtliche Verfahren berechnete. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.7.2010 wurden die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen antragsgemäß festgesetzt und mit der entsprechenden Verzinsung am selben Tag ausgezahlt.

Am 2.11.2010 beantragte der Antragsteller die Feststellung einer die erhaltenen Mittelgebühren um 1.000,00 EUR übersteigenden Pauschgebühr in Höhe von 1.700,00 EUR, was er mit dem besonderen Umfang, insbesondere dem hohen Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren, begründete. Der Einzelrichter hat die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. gem. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Feststellungsantrag blieb ohne Erfolg.

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