Das SG hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung abgelehnt. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit (Aufhebungsbescheid/Widerspruchsbescheid) mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Bewilligungsbescheid nicht wesentlich geändert, und bezieht sich zur Begründung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes.

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, weil mit dem SG von der fehlenden Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auszugehen sei.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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