Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) hat das FamG festgestellt, dass der verstorbene G. W. der Vater des Beteiligten zu 1) ist (S. 1 des Beschlusstenors). In S. 2 des Beschlusstenors hat das FamG bestimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beteiligten zu 2) (Mutter des Beteiligten zu 1)), die Großmutter des Beteiligten zu 1) und der Bruder des Verstorbenen (Beteiligte zu 3 und 4)) als Gesamtschuldner tragen.

Gegen diese Kostenentscheidung haben die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerde eingelegt, mit der sie erstreben, dass die ihnen auferlegte Kostentragungspflicht aufgehoben wird.

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