Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die von der G. gegenüber seinem Mandanten R. erklärte Aufrechnung rechtswidrig gewesen ist.

Der Antragsteller hatte den Mandanten vor dem LG als Verteidiger in einem Strafverfahren vertreten. Der Mandant ist freigesprochen worden. Das LG hat in diesem Urteil auch entschieden, dass der Mandant des Antragstellers für die vom 22.4.2003 bis zum 12.6.2006 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Der Freispruch ist im Revisionsverfahren bestätigt worden.

Der Mandant hat seinen Entschädigungsanspruch an den Antragsteller abgetreten. Die Urkunde über den Abtretungsvertrag ist durch Schriftsatz des Antragstellers vom 2.5.2007 zu den Akten des LG gesandt worden.

Durch Bescheid vom 16.4.2009 hat der G. die dem Mandanten des Antragstellers zu zahlende Entschädigung für die Untersuchungshaft festgesetzt auf 13.433,52 EUR.

Durch Schreiben vom 2.6.2009 hat die G. gegenüber dem Mandanten des Antragstellers mit Kostenforderungen in Höhe von insgesamt 7.854,69 EUR die Aufrechnung erklärt gegen einen entsprechenden Anteil des Entschädigungsanspruchs des Mandanten.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, diese Aufrechnung sei rechtswidrig, weil sie ihn in seinen Rechten aus § 43 RVG beeinträchtige.

Er hat beantragt festzustellen, dass die Aufrechnung der G. rechtswidrig sei, weil sie seinen Vergütungsanspruch vereitelt bzw. beeinträchtigt.

Die G. hat beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 43 RVG diene lediglich der Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes aus abgetretenen Ansprüchen seines Mandanten auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen des Mandanten. Der vorliegend streitgegenständliche Anspruch auf Haftentschädigung werde von § 43 RVG nicht erfasst.

Das AG hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, die angegriffene Aufrechnung der G. sei nicht rechtswidrig. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.

Der Antragsteller sieht sich weiterhin in seinem Recht aus § 43 RVG verletzt. Im Übrigen sei die Aufrechnung gem. § 406 BGB unzulässig. Die G. verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält § 406 BGB für nicht anwendbar.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge