1. Das AG hat den gem. § 30a Abs. 1 EGGVG zulässigen Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung nicht in seinen aus § 43 RVG abgeleiteten Rechten verletzt. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, trifft das in § 43 RVG angeordnete Aufrechnungsverbot nur die Fälle, in denen dem Rechtsanwalt ein Anspruch seines Mandanten gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Kosten abgetreten worden ist. Die vorliegend streitgegenständliche Abtretung betrifft jedoch keinen Anspruch des Mandanten des Antragstellers auf Erstattung von Anwaltskosten, sondern die durch den Bescheid des G. vom 16.4.2009 gem. § 7 StrEG festgesetzte Entschädigung für die von dem Mandanten zu Unrecht verbüßte Untersuchungshaft. Eine solche Forderung wird durch das gesetzlich angeordnete Aufrechnungsverbot nicht geschützt.

Diese Auslegung des § 43 RVG entspricht auch dem Regelungszweck dieser Vorschrift, die verhindern soll, dass durch eine Aufrechnung der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gefährdet oder vereitelt wird, um ihn nicht um sein bereits verdientes Honorar zu bringen (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 43 RVG Rn 2)

3. Die von der G. durch ihr Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber dem Mandanten des Antragstellers erklärte Aufrechnung ist auch nicht gem. § 406 BGB unwirksam.

Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Aufrechnungserklärung an den Mandanten des Antragstellers stand dieser Haftentschädigungsanspruch nicht dem Antragsteller, sondern seinem Mandanten zu. Die zwischen dem Antragsteller und dem Mandanten vereinbarte Abtretung dieses Anspruchs war unwirksam. Gem. § 13 Abs. 2 StrEG ist der Anspruch auf Haftentschädigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht übertragbar. Das mit diesem gesetzlich angeordneten Abtretungsverbot verfolgte Ziel besteht darin, den Berechtigten vor Pfändungen und davor zu bewahren, in Überschätzung der Entschädigungshöhe mit einer Sicherungsabtretung dieses Entschädigungsanspruchs einen erhöhten Kredit aufzunehmen (vgl. dazu BGH NJW 1982, 2504; OLG Koblenz OLGR 2008, 415) und außerdem die Strafrechtspflege gegen den Einfluss dritter Personen auf den Ausgang des Entschädigungsverfahrens zu schützen (BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).

Dieses Abtretungsverbot gilt grundsätzlich bis zu der Bestandskraft des Bescheides in dem Entschädigungsverfahren (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

Das bedeutet, dass eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs durch den Mandanten des Antragstellers frühestens nach der Bestandskraft des Bescheides des G. vom 16.4.2009 hätte erfolgen können. Die bereits im Jahre 2007 – der Abtretungsvertrag ist am 2.5.2007 zur Gerichtsakte gereicht worden – vereinbarte Abtretung war dagegen unwirksam.

Dies hat zur Folge, das aufgrund der mit Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber dem Forderungsinhaber, dem Mandanten des Antragstellers, erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 7.854,69 EUR die in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Entschädigungsforderung erloschen ist (§ 389 BGB).

Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Anwendungsbereich des § 406 BGB nicht berührt ist, da die Entschädigungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht an den Antragsteller abgetreten war.

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