In der Familiensache wegen Zugewinnausgleichs wurde durch Urteil des BGH die Revision des Beklagten auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag verlangt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten der 1. und 2. Instanz die Erstattung einer für ihn geltend gemachten 1,1-Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nach Nr. 3206 VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit der Begründung, dass ihm alle Schriftsätze und Entscheidungen zugestellt worden seien und die Klägerin dahingehend beraten worden sei, dass eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne.

Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen unter Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägervertreters vor dem BGH. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und weiter vorgetragen, dass sie mehrfach bei ihrem Anwalt um Beratung nachgesucht habe, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ihrerseits einzuleiten seien. Hierdurch sei zumindest eine 0,3-Beratungsgebühr angefallen und erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge