1. Die Entscheidung entspricht der Auffassung der Rspr. in den vom LG angeführten Entscheidungen. M.E. ist es zunächst auch nicht unbillig, den Adhäsionskläger in diesen Fällen mit den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten. Denn er ist derjenige, der sich eines Anspruchs gegen den Angeklagten berühmt hat, wobei ihm bewusst gewesen sein muss, dass das Gericht ggf. nach § 406 Abs. 1 S. 3 u. 4 StPO von der Entscheidung absehen kann bzw. muss, wenn die Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren entfallen sind. Dieses Risiko trägt der Adhäsionskläger, wenn er ein zivilgerichtliches Verfahren vermeiden will und den Weg über das Adhäsionsverfahren geht, um Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Dieses Risiko wird ja schon dadurch gemildert, dass, wenn keine Entscheidung über den Adhäsionsantrag ergeht, der Adhäsionskläger ja nicht gehindert ist, nun seine zivilrechtlichen Ansprüche – einschließlich der aus dem Adhäsionsantrag erwachsenen Auslagen – zivilprozessual geltend zu machen.

2. Als Rechtsanwalt muss man dieses Risiko natürlich im Auge behalten und den geschädigten Mandanten darüber belehren. Je nach der Sachlage empfiehlt es sich, zumindest in den Strafbefehlsfällen, mit der dort gegebenen Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Einspruchsrücknahme direkt das Zivilverfahren zu betreiben.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2024, S. 181 - 182

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