Diese Vorschrift regelt den persönlichen Anwendungsbereich des RVG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG gilt das RVG für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. S. 2 regelt die Fälle, in denen das RVG ebenfalls Anwendung findet. Bisher war in dieser Vorschrift lediglich die Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 ZPO geregelt. Durch das BRAORefG wurde das Wort "Prozesspfleger" durch die Wörter "besonderer Vertreter" ersetzt. Außerdem wurde der Anwendungsbereich des RVG durch Einfügung in § 1 Abs. 1 S. 2 RVG auch auf die besonderen Vertreter nach § 118e BRAO, nach § 103b PatO und nach § 111c des StBerG ergänzt. Hierdurch wird sichergestellt, dass der im anwaltsgerichtlichen bzw. berufsgerichtlichen Verfahren im Falle einer Vertretungslosigkeit der Berufsausübungsgesellschaft zu bestellende besondere Vertreter gebührenrechtlich behandelt wird wie der früher als Prozesspfleger in den §§ 57 und 58 ZPO aufgeführte Vertreter.

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