1. Gesetzliche Grundlage

Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dabei ist es nach Auffassung des Bay. VGH nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt werden muss. Zweck der Regelung des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sei es, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Wenn sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen ergeben würden, sei der Rechtsanwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (Bay. VGH AGS 2008, 350).

2. Außergebührenrechtlicher Einwand

Einen solchen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führenden Einwand hat der Antragsgegner hier nach Auffassung des Bay. VGH erhoben. Sein Einwand, er habe die Rechtsanwältin nicht bevollmächtigt, stelle nämlich einen solchen außergebührenrechtlichen Einwand dar. Die antragstellende Rechtsanwältin habe auch nicht bestritten, dass der Antragsgegner ihr selbst keine schriftliche Prozessvollmacht erteilt habe. Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsanwältin zu einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht durch einen Boten und zu einer mündlich erteilten Prozessvollmacht sowie zu einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners waren nach Auffassung des Bay. VGH im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und darauf nicht zu entscheiden. Der Bay. VGH hat deshalb die Beschwerde der Rechtsanwältin zurückgewiesen und dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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