Bei der Gebühr Nr. 4142 VV kann es – wie die Entscheidung zeigt – um viel Geld gehen. Denn ob der Gegenstandwert hier auf 3,2 Mio. EUR – wie vom Bevollmächtigten der Nebenbeteiligten beantragt – oder nur auf rund 157.000,00 EUR festgesetzt wird, führt schon zu einem beachtlichen Unterschied hinsichtlich der von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren. Bei der Gegenstandswertfestsetzung werden auch häufig Fehler gemacht, was sicherlich auch damit zu tun hat, dass das nun nicht unbedingt zur Kernkompetenz der Strafgerichte gehört. Die vom OLG hier zur Höhe des Gegenstandswerte abgestellten Überlegungen sind aber zutreffend und entsprechen der h.M. in der Rspr. zu der Frage (wegen weiterer Nachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 29 ff., 42 jeweils m.w.N.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2022, S. 185 - 186

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