Das Insolvenzgericht Potsdam vertritt nun aber die Auffassung, wonach sich die Lage vor dem 1.1.2021 deutlich von der Lage danach unterscheide. Der "besondere Aufwand" von übertragenen Zustellungen sei daher differenziert zu betrachten. In den Verfahren, die nach dem 31. 12. 2020 beantragt worden sind, gilt gem. § 19 Abs. 5 InsVV die InsVV in der neuesten Fassung. In dieser werde erstmalig ein Ersatz der Kosten für die dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV geregelt worden. Diese Regelung sei in Folge eines Vorschlages des NIVD (Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V.) und des VID (Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.) zur Reform der InsVV vom 19.11.2019 (https://www.insvv-online.de/wp-content/uploads/2019/12/Gemeinsame_Reformvorschl%C3 %A4ge_NIVD_VID.pdf) implementiert worden und sehe eine Gleichbehandlung der übertragenen Zustellungen mit sonstigen Kosten gem. § 4 Abs. 2 S. 1 InsVV vor. Eine "daneben" von Zustellauslagen könne daher nach neuer Lage und erstmaliger Regelung der Zustellauslagen nicht mehr bestehen. Mit Schaffung der neuen Gebührenvorschriften zum 1.1.2021 habe ein Systemwechsel stattgefunden, indem die InsVV nun entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag von NIVD und VID die Kosten in gleicher Weise behandelt wie andere Kosten eines Insolvenzverwalters aus dem Verfahren i.S.v. § 4 Abs. 2 InsVV, als da beispielsweise wären Reisekosten, Porti, Telekommunikationskosten, Kontoführungsgebühren usw.

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