Die den Klägern zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Das war hier die Kostenstelle des BFH. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten gem. § 139 Abs. 3 S. 1 FGO stets erstattungsfähig sind. Dabei könnten – wie hier der Kläger – Rechtsanwälte, die vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in eigener Sache auftreten, gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts geltend machen.

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