Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Angeklagten ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Das Strafverfahren endete durch freisprechendes Urteil des AG vom 4.2.2020. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft am 10.2.2020 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2020 wandte sich der Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger gegen die nicht begründete Berufung und verwies darauf, dass es sich aus seiner Sicht um eine "ausnahmsweise vorsorglich eingelegte Berufung" handele, und bat unter Verweis auf den Gang der Hauptverhandlung um Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere weil die Ungewissheit des Verfahrensfortgangs für den "unschuldig Angeklagten nicht länger als notwendig zugemutet werden [könne]. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung mit Verfügung vom 4.3.2020 zurückgenommen."

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Rechtsanwalt hat für den ehemaligen Angeklagten die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV nebst Auslagen geltend gemacht. Die Gebühren sind vom AG nicht festgesetzt worden. Das dagegen gerichtet Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

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