1. Fehlende Fälligkeit

Mit seinem Einwand, die zugrunde liegenden Anhörungsrügeverfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, hat der Antragsteller im Ergebnis die fehlende Fälligkeit der Gerichtsgebühr geltend gemacht. Nach Auffassung des BGH trifft der Einwand des Antragstellers nicht zu. Insbesondere sei der Beschl. v. 8.9.2020 (richtig: 20.8.2020; unter dem 8.9.2020 sind die drei Gerichtskostenansätze ergangen) von den Richtern unterschrieben worden. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften des Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies nach den weiteren Ausführungen des BGH der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. Die einschlägige Regelung des § 6 Abs. 2 GKG knüpfe nämlich die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an. Ihre Zustellung sei hingegen zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich.

2. Fehlende Unterschrift unter den Kostenrechnungen

Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt hatte, ist nach Auffassung des BGH auch dieser Einwand unbegründet. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg bedürften nämlich Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt worden seien, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung sei lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sei und daher nicht unterzeichnet werde. Diesen Anforderungen hätten hier die dem Antragsteller erstellten Kostenrechnungen genügt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass diese sogar mit einem Dienstsiegel versehen seien.

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