Das LG Weiden i. d. OPf. hatte die Beklagte durch Endurteil vom 4.10.2016 u.a. (anteilig) zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Mit dem am 10.11.2016 beim LG eingegangenen Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten i.H.v. 7.560,90 EUR angemeldet und einen entsprechenden Verzinsungsantrag gestellt. Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem OLG Nürnberg, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen haben.

Mit seinem am 20.10.2017 beim LG Weiden i. d. OPf. eingegangenen Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten i.H.v. 1.823,70 EUR angemeldet. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten angefallenen Kosten hat der Rechtspfleger des LG am 9.11.2017 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, nach dem er die von der Beklagten an den Kläger nach dem Vergleich zu erstattenden Kosten auf 8.487,81 EUR nebst Zinsen seit dem 20.10.2017 festgesetzt hat. Der Erstattungsbetrag setzte sich aus erstinstanzlichen Kosten i.H.v. 6.942,75 EUR und aus Kosten der zweiten Instanz i.H.v. 1.545,06 EUR zusammen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das OLG Nürnberg den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin geändert, dass die Beklagte die für die erste Instanz festgesetzten Kosten i.H.v. 6.942,75 EUR schon ab dem 10.11.2016, dem Eingang des nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gestellten Kostenausgleichungsantrags, zu verzinsen hat. Mit ihrer – vom OLG Nürnberg zugelassenen – Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers.

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